Ein Stromnetz für Merseburg

Mieterstrom

Mit dem am 25. Juli 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ist eine Förderung bestimmter Mieterstrommodelle im EEG 2017 verankert worden.

Auf dieser Seite stellen wir unseren Kunden, Installateuren und Marktpartnern Informationen zum Thema Kundenanlagen im Sinne des EnWG § 3 Nr. 24a und b, oft auch „Anschluss mit Untermessung“ oder „Mieterstrommodell“ genannt, zur Verfügung.

Fragen & Antworten zum Mieterstrom

In dem FAQ sind Themen wie beispielsweise Lieferantenwechsel, Untermessungen, Messkonzepte und Abrechnungen für Sie zusammengestellt und beantwortet. Zusätzlich finden Sie notwendige und interessante Dokumente sowie nützliche Kontaktadressen.

Definition Kundenanlage/Kundenanlagenbetreiber (KAB)

Eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a oder b EnWG entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind Mehrfamilienhäuser vorwiegend in Kombination mit Erzeugungsanlagen. Diese werden auch Mieterstrommodelle genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich (siehe FAQ Kontakte und weitere Informationen).

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG sind überwiegend Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und ggf. weiteren Läden.

Bei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG handelt es sich um geographisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück erstreckt.

Zuständigkeit für die Belieferung von Kunden innerhalb einer Kundenanlage

Die Versorgung der in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt grundsätzlich durch den Kundenanlagenbetreiber. Der Kundenanlagenbetreiber ist für die in seiner Anlage versorgten Kunden verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen.

Die Letztverbraucher haben das Recht auf freien Netzzugang (Lieferantenwechsel nach § 3 Nr. 24 a und b) EnWG in Verbindung mit § 20 (1d) EnWG), den der Kundenanlagenbetreiber sicherstellen muss. Sogenannte Exklusivitätsvereinbarungen durch den Kundenanlagenbetreiber, also eine Bindung der angeschlossenen Letztverbraucher an einen Energielieferanten, sind unzulässig.

Für die Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die nicht von einem dritten Energielieferanten beliefert werden, besteht kein Recht auf Grund-/Ersatzversorgung (gemäß Grundversorgungs-verordnung) durch den jeweils zuständigen Grundversorger des der Kundenanlage vorgelagerten Netzes, da diese Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 EnWG angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung.

Kunden, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch einen dritten Lieferanten besteht.

Mit dem Begriff „dritter Energielieferant“ sind alle vom Letztverbraucher frei wählbaren Energielieferanten gemeint. Die Belieferung durch den Kundenanlagenbetreiber selbst ist damit nicht gemeint.

Zuständigkeit für den Messstellenbetrieb

Bei Kunden, die einen dritten Lieferanten wählen, muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen. Entsprechende Zählerplätze sind vom KAB einzurichten.

Der wMSB muss einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-17-042) mit dem Netzbetreiber abschließen. Es gelten die Wechselprozesse im Messwesen (WiM).

Die technische Zuständigkeit des Anschlussnetzbetreibers endet am Netzanschluss der Kundenanlage an das Elektrizitätsversorgungsnetz des NB (Eigentumsgrenze zur Kundenanlage). Die Verantwortung für den Betrieb der Kundenanlage obliegt dem KAB und nicht dem Anschlussnetzbetreiber. Für Letztverbraucher, die vom Kundenanlagenbetreiber versorgt werden, liegt die Verantwortung für die Messung dagegen nicht beim Netzbetreiber. Hier ist der Betreiber der Kundenanlage selbst verantwortlich.

Für die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen (mME) bzw. intelligenten Messsystemen (iMSys) gilt das MsbG.Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz und dem Eichrecht liegen im Verantwortungsbereich des Kundenanlagenbetreibers. Die Zählerplätze der Kundenanlage sind entsprechend der TAB und den darin Richtlinien und Verordnungen auszuführen und zu betreiben.

Messkonzepte und Messarten

Die in den Umsetzungshilfen zu den gültigen VDE-Anwendungsregeln VDE-AR-N 4100 und 4105 und zu den BDEW-TAB-2019 auf der Homepage der MitnetzStrom angegebenen Messkonzepte finden im Netz der Stadtwerke Merseburg GmbH (SWM) Anwendung.

Werden die Messungen von Summenzähler und drittbelieferten Unterzählern als registrierende Leistungsmessungen (RLM) oder Standardlastprofil (SLP) ausgeführt?

Anschluss der Kundenanlage in Niederspannung und Bezug < 100.000 kWh/JahrAnschluss der Kundenanlage in Niederspannung und Bezug > 100.000 kWh/JahrAnschluss der Kundenanlage außerhalb der Niederspannung
Summenzähler: iMS
Unterzähler: mME
Vorgaben MsbG beachten!
Summenzähler: RLM
Unterzähler: RLM
Ablesung der Summenzähler und Unterzähler zum 31.12.
Befindet sich eine Erzeugungsanlage > 100 kW in der Kundenanlage, ist eine RLM-Messung für alle bilanzierungsrelevanten Messlokationen erforderlich.Befinden sich mehrere Erzeugungsanlagen, insbesondere in Verbindung mit Speichern, in der Kundenanlage, ist die Konstellation auch in der NS erforderlich.

Abrechnung

Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 besteht der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag „für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen Letztverbraucher geliefert oder verbraucht worden ist

innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und
ohne Durchleitung durch ein Netz.“
Andere Stromerzeugungsanlagen wie etwa BHKW haben unabhängig von ihrem Einsatzstoff keinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

Zur Geltendmachung des Mieterstromzuschlag muss er die KAB die Solaranlage der entsprechenden Veräußerungsform gemäß § 21b Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 zuordnen und dies dem Netzbetreiber auf dem Datenblatt EEA mitteilen. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.

Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher (Unterzähler) abgezogen. Das kleinstmögliche Ergebnis ist 0.

Die Ermittlung der Einspeisemenge am Summenzähler ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Menge zuzüglich der Differenz zwischen dem Bezug der Hauptmessung und dem Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher, sofern die Differenz des physikalischen Bezuges an der Hauptmessung kleiner als die Summe aller Verbrauchswerte der drittversorgten Letztverbraucher ist.

Die eingespeiste Menge wird dem Anlagenbetreiber gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom Netzbetreiber vergütet.

Die Netznutzungsabrechnung für die Marktlokation (siehe diesen FAQ: „Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse“) der Kundenanlage (Summenzähler), sowie die Marktlokationen von drittbelieferten Letztverbrauchern in der Kundenanlage nimmt der Netzbetreiber gemäß den für diese Marktlokationen bestehenden Netznutzungsverträgen vor.

Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.

Die Abrechnung der Netzentgelte für die Unterzähler erfolgt grundsätzlich analog der Abrechnung des Summenzählers. Ist die Kundenanlage beispielsweise in der Mittelspannung angeschlossen, werden sowohl die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler) als auch die Marktlokationen der drittbelieferten Letztverbraucher (Unterzähler) mit den Netzentgelten Mittelspannung abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als RLM-Messungen auszuführen, um entsprechende Arbeits- und Leistungswerte für die Abrechnung zu erhalten.

Verluste, die z. B. bei Anschluss der Kundenanlage ans Mittelspannungsnetz und in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbrauchern mit niederspannungsseitiger Messung entstehen, werden bei der Abrechnung nicht berücksichtigt und sind vom Kundenanlagenbetreiber (Summenzähler) zu tragen.

Die Stromlieferung an Dritte unterliegt grundsätzlich der Zahlung der vollen EEG-Umlage. Die Zuständigkeit für die Erhebung der EEG-Umlage bei Mieterstrommodellen obliegt dem ÜNB.

Drittbelieferung und Lieferantenwechselprozesse

  • Der Letztverbraucher oder der vom Letztverbraucher beauftragte Lieferant gibt dem Kundenanlagenbetreiber sein Anliegen bekannt, dass er von einem Lieferanten mit Energie beliefert werden möchte und für die Abwicklung des Prozesses „Lieferbeginn“ gemäß GPKE die relevanten Identifikatoren benötigt. Dieser Vorprozess ist nicht standardisiert und wird bilateral zwischen dem Letztverbraucher und dem Kundenanlagenbetreiber abgewickelt.
  • Der Kundenanlagenbetreiber bestellt mittels Formblatt „Anmeldung zur Erstellung einer Marktlokation in einer Kundenanlage“ für den Letztverbraucher beim Netzbetreiber eine Markt- und Messlokation (Download der xls-Datei). Die Ausstattung einer in einer Kundenanlage befindlichen Marktlokation mit einem Identifikator für eine Marktlokation und einem Identifikator für eine korrespondierende Messlokation erfolgt ausschließlich in die Zukunft.
  • Der Netzbetreiber richtet innerhalb von 10 Werktagen die Marktlokation und Messlokation ein und übermittelt diese dem Kundenanlagenbetreiber.
  • Ein vom Kundenanlagenbetreiber beauftragter dritter Messstellenbetreiber meldet für die Messlokation per WiM-Prozess den Messstellenbetrieb für den Kunden an. Alternativ erfolgt die Beauftragung des gMSB durch den KAB mittels „Inbetriebsetzungsantrag Strom“ unter Angabe der Marktlokation und der vorhandenen Zähler-Nummer. Der gMSB nimmt den Zählereinbau vor.
  • Der Kundenanlagenbetreiber nennt dem betroffenen Letztverbraucher seine Marktlokation.
  • Der Kunde übermittelt seinem Wunschlieferanten diese Marktlokation.
  • Der Lieferant meldet den Kunden beim Netzbetreiber per GPKE-Prozess zur Belieferung an.
  • Der Kundenanlagenbetreiber meldet mittels Formblatt „Anmeldung der Belieferung eines Letztverbrauchers durch den KAB“ für den Letztverbraucher beim Netzbetreiber die gewünschte Belieferung spätestens 11 Tage vor dem gewünschten Belieferungsbeginn an (Download der xls-Datei).
  • Der NB prüft, ob eine Abmeldung des dritten Energielieferanten vorliegt. Liegt dem NB keine Abmeldung vor, verbleibt die Marktlokation beim dritten Energielieferanten.

    Vorrausetzung für einen erfolgreichen Wechselprozess ist somit, dass der Kunde seinen Liefervertrag mit dem dritten Energielieferanten gekündigt hat.

    Über den Vorgang informiert der NB den KAB entsprechend.

 

Hinweis:

Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurück zum KAB wird aus Netzbetreibersicht wie eine Stilllegung behandelt. Hat der gMSB bis dahin den Messstellenbetrieb übernommen, wird der Zähler ausgebaut. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb geht auf den Kundenanlagenbetreiber über. Den Termin zum Zählerausbau stimmen gMSB und der KAB bilateral ab.

Der Abschluss des Mieterstromvertrages des Letzverbrauchers sollte erst nach Kündigung des bestehenden Versorgungsvertrages mit seinem Energielieferanten erfolgen.

Sofern keine Anmeldung der Belieferung eines Letztverbrauchers durch den KAB vorliegt, wird die Marktlokation der Grundversorgung des Grundversorgers zugeordnet.

Anschluss von Kundenanlagen

Im Zuge der Anschlussbeantragung ist das Vorhandensein von Untermessungen mitzuteilen. Das hat zur Folge, dass ein entsprechendes Messkonzept abzustimmen ist.

Sollten drittversorgte Kunden vorhanden sein, ist dies mittels Formblatt „Anmeldung der Belieferung eines Letztverbrauchers durch den KAB“ mitzuteilen. Eine Abstimmung zwischen KAB und Netzbetreiber ist zwingend erforderlich, um Messungen, Drittbelieferungen und Abrechnungen korrekt aufbauen zu können.

Weitere Informationen:

  • BDEW Energie-Info: „Versorgung von Kundenanlagen (Strom)“ (BDEW, 29.08.2016)
  • BNA Mitteilung Nr.4 „Geschäftsprozessbeschreibung und Stammdatenformular für die erleichterte Abwicklung von Lieferantenwechseln innerhalb von Kundenanlagen“ (Bundesnetzagentur, BK6-16-200, 08.06.2017)
  • BDEW Anwendungshilfe: „Lieferantenwechsel in Kundenanlagen Strom“ (BDEW, 01.07.2017)
  • „Hinweis zum Mieterstromzuschlag als eine Sonderform der EEG-Förderung“ (Bundesnetzagentur, 20.12.2017)
  • Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021)

So erreichen Sie uns bei Fragen zu:

Lieferantenwechsel innerhalb einer Kundenanlage:
Frau Reif
Frau Reif
Nicole Reif - Mitarbeiterin der Stadtwerke Merseburg
Anmeldung von Erzeugungs- und Mieterstromprojekten:
Herr Pinkwart
Herr Pinkwart
Carsten Pinkwart - Mitarbeiter der Stadtwerke Merseburg
Abrechnung innerhalb einer Kundenanlage:
PV-Mieterstrom-Zuschlag und Vergütung Erzeugungsanlage innerhalb einer Kundenanlage:
Herr Kummetz
Herr Kummetz
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