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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Was ändert sich zum 01. Januar 2024?

grafik von einem hausmodell

Kommunale Wärmeplanung

Das GEG ist eng mit dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung verknüpft. Das bedeutet, dass die Regeln des GEG erst dann greifen, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Die Kommunen müssen strategisch planen, welche Gebiete auf welche Weise mit Wärme versorgt werden sollen, basierend auf Kosteneffizienzüberlegungen. Das kann den Anschluss an ein Fernwärmenetz, dezentrale Wärmeversorgung durch Wärmepumpen oder die Umrüstung des Gasnetzes auf Wasserstoff beinhalten. Diese Planung ermöglicht den Eigentümern die Auswahl rinrt Wärmeversorgungslösung für ihre Bedürfnisse.

Frist für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung

Für die Gemeindegebiete mit weniger als 100.00 Einwohnern besteht eine Frist zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2028.

Einbau neuer Heizungen

Für Neubauten in Neubaugebieten gelten die Regelungen bereits ab dem 1. Januar 2024, unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung. Diese Heizungen müssen mindestens zu 65 % mit erneuerbarer Energie oder Abwärme betrieben werden. Der Einbau von reinen Gasheizungen ist nicht mehr erlaubt.

Bestandshäuser und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten

Für Gasheizungen in diesen Gebieten gelten unterschiedliche Regelungen, abhängig von der kommunalen Wärmeplanung.

Liegt, eine kommunale Wärmeplanung vor, ist zu unterscheiden, ob ein klimaneutrales Gasnetz vorgesehen ist. Sollte dies der Fall sein, dürfen Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umgerüstet werden kann. In anderen Fällen müssen Gasheizungen zu 65 % mit Biomasse, nicht leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden.

Holz- und Pelletheizungen sind erlaubt, wenn sie die Anforderungen an erneuerbare Energien erfüllen.

Falls keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen Gasheizungen ab dem 1. Januar 2023 weiterhin eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umgerüstet werden können.

Weitere mögliche Anschlusstechnologien:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus erneuerbarer Heizung und Gas- oder Ölkessel)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie

 

Bestehende Heizungen

Funktionierende Heizungen können weiterhin betrieben und repariert werden. Wenn jedoch eine Erdgas- oder Ölheizung über 30 Jahre alt ist oder nicht mehr repariert werden kann, muss sie ausgetauscht werden. Es gibt Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Wärmeplanung-Fristen im Jahr 2029 müssen Öl- oder Gasheizungen einen steigenden Anteil an erneuerbaren Energien nutzen.

2029: mindestens 15 Prozent
2035: mindestens 30 Prozent
2040: mindestens 60 Prozent
2045: 100 Prozent

 

Fernwärme Stadt Merseburg

Bereits jetzt ist die von den Stadtwerken Merseburg erzeugte Fernwärme zu über 50 Prozent CO2-neutral.

Nach Ablauf der Fristen können Gaskessel betrieben werden, wenn sie mit 65 % Prozent grünen Gasen (Biomethan oder grüner/blauer Wasserstoff) betrieben werden.