Informationen zur Strom-, bzw. Erdgas- und Wärmepreisbremse

Hier erhalten Sie weitere Informationen bezüglich der Strompreisbremse bzw. der Erdgas- und Wärmepreisbremse.

Strompreisbremse

Das Wichtigste auf einen Blick:

Für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Verbrauch unter 30.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr gilt:

  • 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten Sie vom Staat einen monatlichen Zuschuss.
  • Der Zuschuss berechnet sich aus den 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs sowie der Differenz aus dem mit Ihrem Energieversorger vereinbarten Strompreis und dem Referenzpreis, zu 40 ct/kWh.
  • Für den restlichen Anteil Ihres Verbrauchs zahlen Sie den mit Ihrem Energieversorger vertraglich fixierten Strompreis.
  • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Strompreis über 40 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den vereinbarten Strompreis.

Für Kundinnen und Kunden, deren Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt, gelten andere Regelungen (vgl. erste Frage Strompreisbremse).

 

Für Kundinnen und Kunden mit zeitvariablen Tarifen:

Ab dem 01. August 2023 gelten für alle Kundinnen und Kunden, die zeitvariable Tarife (Energy-M Tag & Nacht mit Nachladung/MER.Strom Tag und Nacht) nutzen, aufgrund der Gesetzesänderungen zur Energiepreisbremse spezielle Vorschriften.

Für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Verbrauch unter 30.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr plus einem Zweitarifzähler und einem entsprechenden zeitvariablen Tarif gilt:

  • Die im Tarif festgelegten Niedertarifzeiten (NT*) werden mit 28 ct/kWh gewichtet
  • Die im Tarif festgelegten Hochtarifzeiten (HT*) werden mit 40 ct/kWh gewichtet

* NT: 22-6 Uhr; HT: 6-22 Uhr;

Bitte beachten Sie, dass die tariflich festgelegten Nieder- und Hochtarifzeiten abhängig von den festgelegten Schaltzeiten des örtlichen Netzbetreibers sind.

 

Für die Berechnung der Entlastung muss zuerst der für Sie gültige Referenzpreis errechnet werden.

Berechnung des Referenzpreises: 1/3 x 28 ct + 2/3 x 40 ct = 36 ct/kWh.

Wichtig: Ihren zeitgewichteten Bruttoarbeitspreis entnehmen Sie bitte aus unserem Informationsschreiben.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) zur Strompreisbremse

Die Höhe der Entlastung wird anhand des prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs ermittelt. Hier ist die 30.000 kWh - Grenze zu beachten:

Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem festen Bruttoarbeitspreis von 40 ct/kWh (Preisdeckel).

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem festen Nettoarbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Wie das Entlastungskontingent berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:

Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil abgerechnet (meistens private Haushalte oder Gewerbebetriebe), dann wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent (unter 30.000 kWh/Jahr) oder 70 Prozent (über 30.000 kWh/Jahr) dieser Jahresverbrauchsprognose.

Wird die Entnahmestelle beispielsweise über ein intelligentes Messsystem oder registrierende Leistungsmessung abgerechnet, beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent (unter 30.000 kWh/Jahr) oder 70 Prozent (über 30.000 kWh/Jahr) des Verbrauchs des Jahres 2021.

Die Entlastung erfolgt automatisch über Ihre Abschläge. Die monatlichen Abschläge verringern sich um den berechneten Entlastungsbetrag. Sie müssen nichts weiter tun.

Wir werden Sie in Kürze über Ihren individuellen Entlastungs- und neuen Abschlagsbetrag informieren.

Die Entlastung wird für Sie ab April 2023 über die monatlichen Abschläge erfolgen: Sie reduzieren sich entsprechend Ihres Entlastungsbetrages.

Für die Monate Januar, Februar und März 2023 steht Ihnen eine rückwirkende Entlastung zu. Bitte beachten Sie, dass sich aus diesem Grund Ihr Abschlag im April zusätzlich noch um Ihre Entlastung für diese drei Monate reduzieren wird.

Die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat April 2023 wird durch uns zusätzlich um die auf die Monate Januar, Februar und März 2023 entfallenden monatlichen Entlastungsbeträge reduziert. Sollte die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar, Februar und März 2023 die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat April 2023 übersteigen, wird der verbleibende Entlastungsbetrag in der Jahresverbrauchabrechnung ausgeglichen.

Wenn Sie im Verlauf des Jahres 2023 zu uns gewechselt sind, dürfen wir erst dann die Entlastung weitergeben, wenn Sie uns (dem neuen Lieferanten) eine Rechnungskopie des vorherigen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt haben, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Sie und der Versorger (wir) einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

Die Entlastungen nach den Preisbremsengesetzen beziehen sich auf eine konkrete Entnahmestelle. Mit dem Auszug des Kunden endet die Belieferung an der konkreten Entnahmestelle. Beziehen Sie an der neuen Entnahmestelle weiterhin Strom/Erdgas/Wärme von uns, wird dafür das Entlastungskontingent und der Entlastungsbetrag neu ermittelt. Beziehen Sie an der neuen Entnahmestelle nicht mehr Strom/Erdgas/Wärme von uns, endet auch die monatliche Entlastung, die Sie von uns erhalten. Die Entlastung erfolgt dann durch den neuen Lieferanten.

Beim Einzug in eine Entnahmestelle, die durch uns beliefert wird, erhalten Sie ab Beginn der Belieferung die monatliche Entlastung von uns.

Erdgas- und Wärmepreisbremse

Das Wichtigste auf einen Blick:

Für Privathaushalte und Unternehmen mit einem Verbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) im Jahr:

  • 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten Sie zu einem festen Bruttoarbeitspreis (Preisdeckel), zu 12 ct/kWh bei Gas und zu 9,5 ct/kWh bei Wärme
  • Für den restlichen Anteil Ihres Verbrauchs zahlen Sie den mit Ihrem Energieversorger vertraglich fixierten Erdgas- bzw. Wärmepreis.
  • Die Preisbremse greift nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Gaspreis über 12 ct/kWh (brutto) und Ihr Wärmepreis über 9,5 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den vereinbarten Gas- bzw. Wärmepreis.

Für Kundinnen und Kunden, deren Gas- bzw. Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh liegt, gelten andere Regelungen (vgl. erste Frage Erdgas- und Wärmepreisbremse).

Die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQ) zur Gas- und Wärmepreisbremse 

Die Höhe der Entlastung wird anhand des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt.

Hier ist die 1,5 Mio. - Grenze zu beachten:

Gaskunden, die bisher weniger als 1, 5 Mio. kWh Gas im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem festen Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh (Preisdeckel Gas). Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem festen Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh (Preisdeckel Wärme).

Gaskunden mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Gasverbrauchs zu einem festen Nettoarbeitspreis von 7 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

 

Die Entlastung erfolgt automatisch über Ihre Abschläge. Die monatlichen Abschläge sinkt um den berechneten Entlastungsbetrag. Sie müssen nichts weiter tun.

Wir werden Sie in Kürze über Ihren individuellen Entlastungs- und neuenAbschlagsbetrag informieren.

Die Entlastung wird für Sie ab April 2023 über die monatlichen Abschläge erfolgen: Sie reduzieren sich entsprechend Ihres Entlastungsbetrages.

Für die Monate Januar, Februar und März 2023 steht Ihnen eine rückwirkende Entlastung zu. Bitte beachten Sie, dass sich aus diesem Grund Ihr Abschlag im April zusätzlich noch um Ihre Entlastung für diese drei Monate reduzieren wird.

Die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat April 2023 wird durch uns zusätzlich um die auf die Monate Januar, Februar und März 2023 entfallenden monatlichen Entlastungsbeträge reduziert. Sollte die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar, Februar und März 2023 die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat April 2023 übersteigen, wird der verbleibende Entlastungsbetrag in der Jahresverbrauchabrechnung ausgeglichen.

Sofern uns keine Jahresverbrauchsprognose vom September 2022 für die Entnahmestelle vorliegt, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers für die Entnahmestelle zur Berechnung des Entlastungskontingents herangezogen. Diese basiert entweder auf den Ablesungen der jeweiligen Entnahmestellen oder, bei neuen Entnahmestellen, auf Erfahrungswerten von vergleichbaren Entnahmestellen.

 

Wenn Sie im Verlauf des Jahres 2023 zu uns gewechselt sind, dürfen wir erst dann die Entlastung weitergeben, wenn Sie uns (dem neuen Lieferanten) eine Rechnungskopie des vorherigen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt haben, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Sie und der Versorger (wir) einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

 

Die Entlastungen nach den Preisbremsengesetzen beziehen sich auf eine konkrete Entnahmestelle. Mit dem Auszug des Kunden endet die Belieferung an der konkreten Entnahmestelle. Beziehen Sie an der neuen Entnahmestelle weiterhin Strom/Erdgas/Wärme von uns, wird dafür das Entlastungskontingent und der Entlastungsbetrag neu ermittelt. Beziehen Sie an der neuen Entnahmestelle nicht mehr Strom/Erdgas/Wärme von uns, endet auch die monatliche Entlastung, die Sie von uns erhalten. Die Entlastung erfolgt dann durch den neuen Lieferanten.

Beim Einzug in eine Entnahmestelle, die durch die uns beliefert wird, erhalten Sie ab Beginn der Belieferung die monatliche Entlastung von uns.

 

So erreichen Sie uns

Persönlicher Service

Für eine persönliche Beratung in unserem Kundenzentrum bitten wir Sie vorab einen Termin zu vereinbaren – alternativ beraten wir Sie auch gern telefonisch. Fordern Sie gerne einen Rückruf an.

Geschäftszeiten

In unserem Kundenzentrum sind wir persönlich zu unseren Öffnungszeiten für Sie erreichbar.

Geschäftszeiten
Montag:  09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag:  09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch:  09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag:  09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag:  09:00 - 12:00 Uhr

Vereinbaren Sie nach Möglichkeit einen Beratungstermin online, telefonisch oder per E-Mail.